Kosten
Außergerichtlich
Der „Bundesrechtsanwaltsordnung“ entsprechend
(§ 49b BRAO), erfolgt an dieser Stelle der Hinweis, dass ich nach den gesetzlich
vorgegebenen Gebühren des RVG abrechne und sich diese nach dem
Gegenstandswert berechnen. In umfangreicheren Angelegenheiten und im
Bereich der Beratung besteht aber auch die Möglichkeit, ein
Honorarvereinbarung mit mir zu vereinbaren. Scheuen Sie sich bitte keinesfalls,
nach den zu erwartenden Kosten zu fragen.
Gerichtlich
In gerichtlichen Verfahren muss nach den Gebühren des RVG abgerechnet
werden. Diese richten sich nach dem so genannten Streit- oder
Gegenstandswert. Aber auch Mandanten, die keine Rechtschutzversicherung
haben und sich einen Prozess eventuell so nicht leisten können, haben unter
Umständen einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. In diesen
Fällen übernimmt die Landeskasse die Gerichts- und Anwaltskosten für Sie. Ich prüfe gern für Sie, ob bei Ihnen die Voraussetzungen
hierzu vorliegen.